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   VG Magdeburg, 31.03.2022 - 2 B 79/22 MD   

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VG Magdeburg, 31.03.2022 - 2 B 79/22 MD (https://dejure.org/2022,54538)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 31.03.2022 - 2 B 79/22 MD (https://dejure.org/2022,54538)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 31. März 2022 - 2 B 79/22 MD (https://dejure.org/2022,54538)
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Volltextveröffentlichung

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 29 Abs 1; AufenthG 2004, § 60 Abs 5; AufenthG 2004, § 60 Abs 7
    Syrien: Dublin: keine Überlastung des bulgarischen Asylsystems durch ukrainische Geflüchtete

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Niedersachsen, 09.04.2018 - 10 LB 92/17
    Auszug aus VG Magdeburg, 31.03.2022 - 2 B 79/22
    Denn es sind keine hinreichenden Gründe für die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C- 411/10 und C-493/10 - juris Rn. 106) bzw. dem übereinstimmenden Art. 3 EMRK (vgl. Nds OVG, U.v. 9.4.2018 - 10 LB 92/17 - juris Rn. 26) bei einer Rückkehr des Antrag stellers nach Bulgarien aufgrund systemischer Mängel im Asylverfahren oder in den dor tigen Aufnahmebedingungen feststellbar.

    Bei der Prüfung, ob ein Mitgliedsstaat hinsicht lich der Behandlung von rücküberstellten Schutzsuchenden gegen Art. 3 EMRK ver stößt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (NdsOVG, U.v. 9.4.2018 - 10 LB 92/17 - juris Rn. 27).

    Denn nach dem Konzept, welches Art. 16a Abs. 2 GG und §§ 26a, 29 Abs. 1, 34a AsylG zu Grunde liegt, ist davon auszugehen, dass unter anderem in den Mitglied staaten der Europäischen Union die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstel lung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist und daher dort einem Schutzsuchenden keine politische Verfolgung droht sowie keine für Schutzsuchende un zumutbare Bedingungen herrschen ("Prinzip des gegenseitigen Vertrauens", vgl. auch EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-173/17 - juris Rn. 82, und U.v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, NVwZ 2012, 417; BVerwG, U.v. 9.1.2019 - 1 C 36.18 - juris Rn. 19; Nds. OVG, U.v. 9.4.2018 - 10 LB 92/17 - juris Rn. 27).

    Eine Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechts verletzung oder geringste Verstöße gegen die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (ABl. 2013, L 180/96), die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU (ABl. 2011, L 337/9) oder die Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU (ABl. 2013, L 180/60) genügen, um die Überstellung eines Schutzsuchenden an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - juris Rn. 5; NdsOVG, U.v. 9.4.2018 - 10 LB 92/17 - juris Rn. 27).

    Kann einem Mitgliedstaat hingegen nicht unbekannt sein, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen be stätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass ein Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, hat eine Überstellung zu unterbleiben (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019, C-163/17, juris Rn. 85; vgl. auch BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - juris Rn. 5; NdsOVG, U.v. 9.4.2018 - 10 LB 92/17 - juris Rn. 27).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Magdeburg, 31.03.2022 - 2 B 79/22
    Kann einem Mitgliedstaat hingegen nicht unbekannt sein, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen be stätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass ein Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, hat eine Überstellung zu unterbleiben (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019, C-163/17, juris Rn. 85; vgl. auch BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - juris Rn. 5; NdsOVG, U.v. 9.4.2018 - 10 LB 92/17 - juris Rn. 27).

    Systemische Schwachstellen er reichen allerdings erst dann die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbeson dere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre phy sische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Ver elendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 -juris Rn. 92).

    Das Gericht muss auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte (in einem Kla geverfahren) feststellen, dass dieses Risiko für diesen Antragsteller gegeben ist, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 98).

    Der Nachweis obliegt dem Schutzsuchenden (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C 163/17 - juris Rn. 95).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.05.2019 - A 4 S 1329/19

    Maßstäbe für Rückführungen im Dublinraum, hier speziell nach Bulgarien

    Auszug aus VG Magdeburg, 31.03.2022 - 2 B 79/22
    Das bul garische Asylsystem weist nach Überzeugung des Gerichts keine systemischen Mängel auf, sodass mit der neueren Rechtsprechung - jedenfalls im Falle von nicht vulnerablen Personen - nicht davon auszugehen ist, dass diese in Bulgarien mit beachtlicher Wahr scheinlichkeit Gefahr laufen, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behand lung ausgesetzt zu sein (vgl. etwa: OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 1.7.2020 - 13 A 10424/19 - juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, U.v. ; 13.11.2019 - 4 A 947/17.A - juris; VGH Baden-Württemberg, 27.5.2019 - A 4 S 1329/19 - juris; VG Aachen, U.v. 15.4.2021 - 8 K 2760/18.A - juris; VG Lüneburg, U.v. 12.12.2019 - 8 B 180/19 - juris).

    Davon ist je denfalls auszugehen, wenn der Betroffene noch nicht angehört wurde (so auch: VGH Baden-Württemberg, B.v. 27.5.2019 - A 4 S 1329/19 - juris).

    Selbst wenn die bulgarischen Behörden den Asylverfahrens- und Aufnahmeanspruch des Asylbewerbers entgegen vorstehender Ausführungen zunächst rechtswidrig vernei nen sollten, ist es dem Asylbewerber möglich und zumutbar, gerichtlichen Rechtsschutz hiergegen in Anspruch zu nehmen (so auch: VGH Baden-Württemberg, B.v. 27.5.2019 - A 4 S 1329/19 - juris).

  • BVerwG, 06.06.2014 - 10 B 35.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus VG Magdeburg, 31.03.2022 - 2 B 79/22
    Eine Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechts verletzung oder geringste Verstöße gegen die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (ABl. 2013, L 180/96), die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU (ABl. 2011, L 337/9) oder die Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU (ABl. 2013, L 180/60) genügen, um die Überstellung eines Schutzsuchenden an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - juris Rn. 5; NdsOVG, U.v. 9.4.2018 - 10 LB 92/17 - juris Rn. 27).

    Kann einem Mitgliedstaat hingegen nicht unbekannt sein, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen be stätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass ein Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, hat eine Überstellung zu unterbleiben (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019, C-163/17, juris Rn. 85; vgl. auch BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - juris Rn. 5; NdsOVG, U.v. 9.4.2018 - 10 LB 92/17 - juris Rn. 27).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG Magdeburg, 31.03.2022 - 2 B 79/22
    Denn es sind keine hinreichenden Gründe für die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C- 411/10 und C-493/10 - juris Rn. 106) bzw. dem übereinstimmenden Art. 3 EMRK (vgl. Nds OVG, U.v. 9.4.2018 - 10 LB 92/17 - juris Rn. 26) bei einer Rückkehr des Antrag stellers nach Bulgarien aufgrund systemischer Mängel im Asylverfahren oder in den dor tigen Aufnahmebedingungen feststellbar.

    Denn nach dem Konzept, welches Art. 16a Abs. 2 GG und §§ 26a, 29 Abs. 1, 34a AsylG zu Grunde liegt, ist davon auszugehen, dass unter anderem in den Mitglied staaten der Europäischen Union die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstel lung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist und daher dort einem Schutzsuchenden keine politische Verfolgung droht sowie keine für Schutzsuchende un zumutbare Bedingungen herrschen ("Prinzip des gegenseitigen Vertrauens", vgl. auch EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-173/17 - juris Rn. 82, und U.v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, NVwZ 2012, 417; BVerwG, U.v. 9.1.2019 - 1 C 36.18 - juris Rn. 19; Nds. OVG, U.v. 9.4.2018 - 10 LB 92/17 - juris Rn. 27).

  • VG Lüneburg, 12.12.2019 - 8 B 180/19

    Bulgarien; Dublin; Systemische Mängel

    Auszug aus VG Magdeburg, 31.03.2022 - 2 B 79/22
    Das bul garische Asylsystem weist nach Überzeugung des Gerichts keine systemischen Mängel auf, sodass mit der neueren Rechtsprechung - jedenfalls im Falle von nicht vulnerablen Personen - nicht davon auszugehen ist, dass diese in Bulgarien mit beachtlicher Wahr scheinlichkeit Gefahr laufen, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behand lung ausgesetzt zu sein (vgl. etwa: OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 1.7.2020 - 13 A 10424/19 - juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, U.v. ; 13.11.2019 - 4 A 947/17.A - juris; VGH Baden-Württemberg, 27.5.2019 - A 4 S 1329/19 - juris; VG Aachen, U.v. 15.4.2021 - 8 K 2760/18.A - juris; VG Lüneburg, U.v. 12.12.2019 - 8 B 180/19 - juris).
  • BVerwG, 13.06.2007 - 6 VR 5.07

    Entgeltregulierung; Zugang; Zugangsleistung; Zugangsentgelt; Genehmigung;

    Auszug aus VG Magdeburg, 31.03.2022 - 2 B 79/22
    Zu be rücksichtigen ist dabei allerdings, dass das öffentliche Vollzugsinteresse bereits durch den gesetzlich angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erhebliches Ge wicht erhält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.8.2014 - 9 VR 2.14 -, juris Rn. 3, und Beschl. v. 13.6.2007 - 6 VR 5.07 -, NVwZ 2007, 1207 (1209); Bay. VGH, Beschl. v. 9.8.2018 - 15 CS 18.1285 -, juris Rn. 33).
  • OVG Sachsen, 13.11.2019 - 4 A 947/17

    Zuständigkeit Bulgariens für Durchführung Asylverfahren

    Auszug aus VG Magdeburg, 31.03.2022 - 2 B 79/22
    Das bul garische Asylsystem weist nach Überzeugung des Gerichts keine systemischen Mängel auf, sodass mit der neueren Rechtsprechung - jedenfalls im Falle von nicht vulnerablen Personen - nicht davon auszugehen ist, dass diese in Bulgarien mit beachtlicher Wahr scheinlichkeit Gefahr laufen, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behand lung ausgesetzt zu sein (vgl. etwa: OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 1.7.2020 - 13 A 10424/19 - juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, U.v. ; 13.11.2019 - 4 A 947/17.A - juris; VGH Baden-Württemberg, 27.5.2019 - A 4 S 1329/19 - juris; VG Aachen, U.v. 15.4.2021 - 8 K 2760/18.A - juris; VG Lüneburg, U.v. 12.12.2019 - 8 B 180/19 - juris).
  • BVerwG, 07.08.2014 - 9 VR 2.14

    Planfeststellung; Entwässerungseinrichtung der Autobahn; technische Probleme;

    Auszug aus VG Magdeburg, 31.03.2022 - 2 B 79/22
    Zu be rücksichtigen ist dabei allerdings, dass das öffentliche Vollzugsinteresse bereits durch den gesetzlich angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erhebliches Ge wicht erhält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.8.2014 - 9 VR 2.14 -, juris Rn. 3, und Beschl. v. 13.6.2007 - 6 VR 5.07 -, NVwZ 2007, 1207 (1209); Bay. VGH, Beschl. v. 9.8.2018 - 15 CS 18.1285 -, juris Rn. 33).
  • VG Aachen, 15.04.2021 - 8 K 2760/18

    Bulgarien; Rücküberstellung nach der Verordnung EU Nr. 604/2013; systemische

    Auszug aus VG Magdeburg, 31.03.2022 - 2 B 79/22
    Das bul garische Asylsystem weist nach Überzeugung des Gerichts keine systemischen Mängel auf, sodass mit der neueren Rechtsprechung - jedenfalls im Falle von nicht vulnerablen Personen - nicht davon auszugehen ist, dass diese in Bulgarien mit beachtlicher Wahr scheinlichkeit Gefahr laufen, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behand lung ausgesetzt zu sein (vgl. etwa: OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 1.7.2020 - 13 A 10424/19 - juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, U.v. ; 13.11.2019 - 4 A 947/17.A - juris; VGH Baden-Württemberg, 27.5.2019 - A 4 S 1329/19 - juris; VG Aachen, U.v. 15.4.2021 - 8 K 2760/18.A - juris; VG Lüneburg, U.v. 12.12.2019 - 8 B 180/19 - juris).
  • BVerwG, 09.01.2019 - 1 C 36.18

    Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Asylantrag auf

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2021 - 6 A 139/19

    Anforderungen an Darlegung der eigenen Konversion und religiösen Verfolgung im

  • VGH Bayern, 28.10.2013 - 10 CE 13.2257

    Abschiebungsanordnung des Bundesamts; Prüfung inlandsbezogener

  • BVerwG, 30.09.2008 - 7 VR 1.08

    Dortmund-Ems-Kanal (Stadtstrecke Münster) darf ausgebaut werden

  • VGH Bayern, 09.08.2018 - 15 CS 18.1285

    Nachbarantrag gegen Genehmigung eines Pferdestalles mit Nebenanlagen

  • EGMR, 05.11.2020 - 173/17

    X AND Y v. NORTH MACEDONIA

  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 13.12

    Afghanistan; Abschiebung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; allgemeine

  • OVG Niedersachsen, 06.09.2007 - 5 ME 236/07

    Dauernde Unfähigkeit eines Beamten zur Erfüllung von Dienstpflichten aufgrund

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.2020 - 13 A 10424/19

    Asylrecht -Zweitantrag eines syrischen Staatsangehörigen

  • VG Stuttgart, 16.05.2022 - A 16 K 2402/22

    Afghanistan: Dublin Bulgarien: Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO abgelehnt; Keine

    Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation der Dublin-Rückkehrer in Bulgarien durch den Krieg in der Ukraine nachhaltig verschlechtert hat bzw. absehbar verschlechtern könnte, bestehen somit nicht (so auch VG Aachen, Beschlüsse vom 23.03.2022 - 8 L 103/22.A - und vom 07.04.2022 - 8 L 123/22.A - VG Magdeburg, Beschluss vom 31.03.2022 - 2 B 79/22 MD -, VG Schwerin, Beschluss vom 14.04.2022 - 5 B 222/22 SN -, alle abrufbar in Milo).
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